Muss ich gegen Angehörige aussagen? Das Zeugnisverweigerungsrecht und seine Folgen im Prozess
Die Nachbarn rufen die Polizei, weil es in der Wohnung nebenan laut wird. Die Beamten nehmen die Ehefrau als Zeugin auf, sie schildert, was passiert ist. Vier Monate später sitzt sie im Gerichtssaal, auf der Anklagebank ihr Mann, und sie sagt: Ich möchte nichts sagen. Darf sie das? Und was wird aus dem, was sie der Polizei erzählt hat? Diese Konstellation gehört zu den häufigsten vor den Strafgerichten — und zu den beliebtesten in der Klausur.
Zeuge sein ist Pflicht
Anders als der Beschuldigte, der schweigen darf, ist der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet und zur Aussage gezwungen. Vor Gericht muss er erscheinen und aussagen (§ 48 Abs. 1 StPO), bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls (§ 161a Abs. 1 StPO), und seit 2017 auch bei der Polizei, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Wer nicht kommt, zahlt Ordnungsgeld und kann vorgeführt werden; wer ohne Grund die Aussage verweigert, dem droht Ordnungshaft (§§ 51, 70 StPO). Der Zeuge ist das wichtigste Beweismittel des Strafprozesses, und das Gesetz nimmt ihn entsprechend in die Pflicht.
Von dieser Pflicht gibt es Ausnahmen, und zwar nur die, die im Gesetz stehen. Die §§ 52 bis 55 StPO sind abschließend; auf andere Personengruppen lassen sie sich nicht übertragen.
Wer schweigen darf: die Angehörigen
§ 52 Abs. 1 StPO zählt auf, wer das Zeugnis verweigern darf: der Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte und der Lebenspartner — auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht —, außerdem alle, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
In der Praxis heißt das: Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel dürfen schweigen, ebenso Geschwister (zweiter Grad), Onkel, Tanten, Neffen und Nichten (dritter Grad), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin. Cousins und Cousinen sind Verwandte vierten Grades — sie müssen aussagen. Und ein Detail, das in Klausuren gern geprüft wird: Die geschiedene Ehefrau darf weiterhin schweigen, der ehemalige Verlobte nicht. Das Verlöbnis schützt nur, solange es besteht; die Ehe wirkt nach.
Der Grund für das Recht ist nicht, dass Angehörige weniger glaubwürdig wären. Es geht um die Zwangslage: Niemand soll gezwungen werden, zwischen der Wahrheit und der eigenen Familie zu wählen. Deshalb darf der Angehörige die Aussage ganz verweigern, aber auch nur einzelne Fragen unbeantwortet lassen. Das Gericht kann verlangen, dass der Zeuge das Angehörigenverhältnis glaubhaft macht (§ 56 StPO).
Über dieses Recht ist der Zeuge vor jeder Vernehmung zu belehren (§ 52 Abs. 3 StPO) — bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Fehlt die Belehrung, ist die Aussage grundsätzlich unverwertbar, und anders als bei manchen anderen Zeugenrechten darf sich auch der Angeklagte darauf berufen. Die Belehrung dient nämlich nicht nur dem Zeugen, sondern schützt zugleich das Familienverhältnis zum Beschuldigten.
Der Klassiker: Der Zeuge schweigt erst in der Hauptverhandlung
Zurück zur Ehefrau. Bei der Polizei hat sie ausgesagt, vor Gericht verweigert sie das Zeugnis. Das darf sie — das Recht kann bei jeder Vernehmung neu ausgeübt werden. Die eigentliche Frage ist, was mit der früheren Aussage passiert.
§ 252 StPO sagt: Die Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. Der BGH liest die Vorschrift seit jeher weiter, als sie klingt: Sie ist nicht nur ein Verlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot. Die frühere Aussage darf also auch nicht dadurch in den Prozess gelangen, dass der Polizeibeamte als Zeuge berichtet, was die Ehefrau ihm erzählt hat, und auch nicht durch Vorhalt an den Angeklagten oder andere Zeugen. Sonst wäre das Schweigerecht wertlos: Wer bei der Polizei geredet hat, könnte es vor Gericht nicht mehr zurücknehmen.
Von diesem Verbot gibt es eine wichtige Ausnahme, und sie erklärt eine verbreitete Praxis der Staatsanwaltschaften. Hat ein Richter den Zeugen vernommen und ihn dabei ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, darf dieser Richter in der Hauptverhandlung als Zeuge über die damalige Aussage vernommen werden. Die Überlegung: Wer in Kenntnis seines Rechts vor einem Richter ausgesagt hat, hat sich bewusst entschieden, und das Interesse an der Wahrheitsfindung darf dann überwiegen. Der Große Senat des BGH hat 2016 klargestellt, dass der Zeuge dafür nicht zusätzlich darauf hingewiesen werden muss, dass seine Aussage später auch gegen seinen Willen verwertet werden könnte (BGH, Beschluss vom 15.7.2016 – GSSt 1/16). Deshalb lässt die Staatsanwaltschaft aussagebereite Angehörige in Fällen, in denen ein späteres Schweigen absehbar ist, häufig gleich vom Ermittlungsrichter vernehmen. Die Aussage ist damit gesichert.
Eine zweite Grenze des § 252 StPO folgt aus dem Begriff der Vernehmung. Was der Zeuge nicht in einer Vernehmung, sondern spontan gesagt hat — etwa gegenüber den eintreffenden Beamten, bevor überhaupt jemand fragt —, unterliegt dem Verwertungsverbot nicht. Darüber dürfen die Beamten berichten.
Die Verwandten des Zeugnisverweigerungsrechts
Neben § 52 StPO stehen zwei weitere Rechte, die im Alltag leicht verwechselt werden.
Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) hat jeder Zeuge: Er darf die Antwort auf einzelne Fragen verweigern, wenn er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Anders als § 52 StPO erlaubt es grundsätzlich kein vollständiges Schweigen, sondern nur die Verweigerung der jeweiligen Antwort — es sei denn, der Zeuge könnte, wie ein mutmaßlicher Mittäter, zu praktisch keiner Frage aussagen, ohne sich zu belasten. Und ein Unterschied, der in der Revision entscheidend ist: Wird der Zeuge über § 55 StPO nicht belehrt, kann der Angeklagte das nicht rügen. Die Vorschrift schützt nur den Zeugen, nicht den Angeklagten (BGHSt 11, 213, die sogenannte Rechtskreistheorie).
Die Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) — Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten, Journalisten und andere — dürfen über das schweigen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde. Das gilt auch, wenn nicht der Beschuldigte, sondern etwa das Opfer ihr Mandant oder Patient war. Anders als die Angehörigen müssen sie über ihr Recht nicht belehrt werden; das Gesetz setzt voraus, dass sie es kennen. Und die meisten von ihnen können von der Schweigepflicht entbunden werden (§ 53 Abs. 2 StPO) — dann müssen sie aussagen. Flankiert wird das Recht durch das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO: Was der Berufsgeheimnisträger nicht sagen muss, soll auch nicht über die Beschlagnahme seiner Akten ans Licht kommen.
Was ich mir merke
Angehörige dürfen schweigen, und sie dürfen es bei jeder Vernehmung neu entscheiden. Wer bei der Polizei ausgesagt hat und vor Gericht schweigt, nimmt die Aussage mit — § 252 StPO sperrt sie vollständig. Nur die richterliche Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung überdauert das Schweigen. Deshalb ist in der Klausur die Frage, wer den Zeugen wann und mit welcher Belehrung vernommen hat, wichtiger als die Frage, was er gesagt hat.
Wie alles hier: Lernnotizen aus dem Referendariat, keine Rechtsberatung. Wer als Zeuge geladen ist und unsicher ist, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, kann sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden — auch Zeugen dürfen sich anwaltlich beistehen lassen (§ 68b StPO).