Daniel Thiel

Recht · Referendariat · München

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· Strafprozessrecht · 7 Min. Lesezeit

Muss ich bei der Polizei aussagen? Die Rechte des Beschuldigten und die Folgen einer fehlenden Belehrung

Ein Brief von der Polizei, Betreff: „Vorladung als Beschuldigter“. Wer so etwas im Briefkasten findet, stellt sich drei Fragen. Muss ich da hin? Muss ich etwas sagen? Und was passiert mit dem, was ich sage? Im Referendariat begegnet einem die Beschuldigtenvernehmung von der anderen Seite des Tisches — und dort hängt an ihr eine Frage, die durch jede Strafrechtsklausur läuft: Darf das Gericht eine Aussage überhaupt verwerten?

Muss ich hingehen?

Das hängt davon ab, wer lädt. Lädt die Polizei, muss der Beschuldigte nicht erscheinen. Die StPO verpflichtet ihn dazu nicht, und die Polizei kann ihn auch nicht vorführen lassen. Anders bei der Staatsanwaltschaft: Auf ihre Ladung muss der Beschuldigte erscheinen (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO), und wer nicht kommt, kann vorgeführt werden. Dasselbe gilt für die Ladung durch den Ermittlungsrichter (§§ 133, 134 StPO).

Ganz ohne Anhörung läuft ein Ermittlungsverfahren allerdings nicht: Bevor die Ermittlungen abgeschlossen werden, muss der Beschuldigte vernommen worden sein — es sei denn, das Verfahren wird ohnehin eingestellt (§ 163a Abs. 1 S. 1 StPO). Das ist sein rechtliches Gehör, die Gelegenheit, den Verdacht auszuräumen, bevor die Staatsanwaltschaft über die Anklage entscheidet. In einfachen Sachen genügt dafür eine schriftliche Anhörung (§ 163a Abs. 1 S. 2 StPO). Wer die Gelegenheit nicht nutzt, hält das Verfahren damit nicht auf.

Muss ich reden?

Nein. Niemand muss sich selbst belasten — nemo tenetur se ipsum accusare. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Aussagefreiheit des Beschuldigten einen notwendigen Ausdruck der Menschenwürde und des Rechtsstaatsprinzips. Der Beschuldigte darf zur Sache schweigen, und aus vollständigem Schweigen darf das Gericht keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Anders als ein Zeuge macht er sich auch nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt; die Grenze verläuft dort, wo er andere fälschlich verdächtigt (§ 164 StGB).

Damit der Beschuldigte diese Rechte kennt, muss er belehrt werden. § 136 Abs. 1 StPO verlangt zu Beginn der Vernehmung: die Eröffnung des Tatvorwurfs, den Hinweis auf das Schweigerecht, den Hinweis, dass er jederzeit — auch schon vor der Vernehmung — einen Verteidiger befragen darf, sowie den Hinweis, dass er Beweiserhebungen zu seiner Entlastung beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen kann. Für den Richter gilt die Vorschrift unmittelbar, für Staatsanwaltschaft und Polizei über § 163a Abs. 3 und 4 StPO. Seit Juli 2021 stellt das Gesetz außerdem klar, dass die Belehrung bei jeder Vernehmung zu erteilen ist, nicht nur bei der ersten.

Die Vorfrage, die gern übersehen wird: War das überhaupt eine Vernehmung?

Belehrungspflicht und alles, was daran hängt, greifen nur bei einer Vernehmung. Nach dem Großen Senat des BGH liegt eine vor, wenn jemand dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft eine Aussage von ihm verlangt (BGHSt 42, 139, die sogenannte Hörfalle). Alles andere fällt heraus: die Spontanäußerung, die jemand ungefragt gegenüber einem Polizisten macht, ebenso die informatorische Befragung am Ort des Geschehens, mit der die Beamten zunächst klären, wer Zeuge und wer Verdächtiger ist.

Diese Vorfrage ist keine Formalie. Die Ermittlungsbehörden können den Beschuldigtenstatus nicht beliebig hinauszögern, um sich die Belehrung zu sparen. Spätestens wenn die Beamten jemanden festnehmen oder ihm einen konkreten Tatvorwurf machen, ist die Phase des Sortierens vorbei — dann ist es eine Vernehmung, gleichgültig, wie man sie nennt. Wer prüft, ob eine Aussage verwertbar ist, beginnt deshalb immer hier.

Was passiert, wenn die Belehrung fehlt?

§ 136 StPO sagt dazu selbst nichts. Ein Verwertungsverbot steht nicht im Gesetz — und trotzdem ist seit BGHSt 38, 214 anerkannt, dass eine Aussage ohne Belehrung über das Schweigerecht grundsätzlich nicht verwertet werden darf. Die Begründung: Das Schweigerecht ist ein fundamentales Schutzrecht des Beschuldigten, und eine Belehrungspflicht, deren Verletzung folgenlos bliebe, wäre wertlos. Für die Belehrung über das Recht auf einen Verteidiger gilt dasselbe (BGHSt 47, 172); beide Hinweise gehören zusammen, weil gerade der Verteidiger dem Beschuldigten rät, ob er schweigen soll.

Dieses Verwertungsverbot hat aber zwei Einschränkungen, die für Klausur und Praxis entscheidend sind.

Erstens: Es entfällt, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht ohnehin kannte. Wer die Belehrung nicht brauchte, wird durch ihr Fehlen nicht benachteiligt.

Zweitens, die Widerspruchslösung: Beim verteidigten Angeklagten führt der Verstoß nur dann zum Verwertungsverbot, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung rechtzeitig widerspricht. Rechtzeitig heißt: bis zu dem Zeitpunkt, den § 257 Abs. 1 StPO nennt — unmittelbar nach der Beweiserhebung, in der Regel also nach der Vernehmung des Polizeibeamten, der über die Aussage berichtet. Wer erst im Plädoyer widerspricht, ist zu spät, und die Aussage wird verwertbar. Ein Angeklagter ohne Verteidiger muss vom Gericht auf die Unverwertbarkeit hingewiesen werden, bevor er sich entscheidet.

Der Fehler wirkt außerdem fort. Wer einmal ohne Belehrung gestanden hat, sagt in der nächsten Vernehmung womöglich nur deshalb wieder aus, weil er glaubt, das erste Geständnis ohnehin nicht mehr aus der Welt schaffen zu können. Deshalb verlangt der BGH bei der späteren Vernehmung eine qualifizierte Belehrung: den ausdrücklichen Hinweis, dass die frühere Aussage unverwertbar ist (BGHSt 53, 112). Unterbleibt auch sie, ist die zweite Aussage nicht automatisch unverwertbar. Hier wägt die Rechtsprechung ab, und der Verstoß gegen die qualifizierte Belehrung wiegt weniger schwer als der ursprüngliche, weil der Beschuldigte beim zweiten Mal immerhin sein Schweigerecht kannte.

Darf die Polizei im Verhör lügen?

Die zweite Kategorie von Fehlern betrifft nicht fehlende Hinweise, sondern die Methode. § 136a StPO verbietet Vernehmungsmethoden, die die Freiheit der Willensentschließung beeinträchtigen: Misshandlung, Ermüdung, Täuschung, Zwang, die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme, das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Die schwierigste Grenze verläuft bei der Täuschung. Kriminalistische List ist erlaubt, die bewusste Lüge über Tatsachen nicht. Wer dem Beschuldigten wahrheitswidrig erklärt, der Mittäter habe längst gestanden, oder ihm erdrückende Beweise vorspiegelt, obwohl es nur einen Anfangsverdacht gibt, täuscht. Die Drohung mit Untersuchungshaft dagegen ist nur dann verboten, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen — mit einer zulässigen Maßnahme darf gedroht werden.

Der Unterschied zur fehlenden Belehrung liegt in der Rechtsfolge. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO ordnet das Verwertungsverbot ausdrücklich an, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Einen Widerspruch braucht es nicht. Die Aussage darf auch nicht über den Umweg in die Hauptverhandlung gelangen, dass der Vernehmungsbeamte als Zeuge berichtet, was der Beschuldigte gesagt hat. Eine Frage bleibt: die Fernwirkung. Darf die Beute verwertet werden, deren Versteck der Beschuldigte im täuschungsbedingten Geständnis verraten hat? Die Rechtsprechung lehnt eine Fernwirkung überwiegend ab.

Drei Punkte für die Klausur

  1. Die Prüfung ist zweistufig. Zuerst: War die Beweiserhebung rechtswidrig? Erst dann: Folgt daraus ein Verwertungsverbot? Einen Satz „jeder Verstoß führt zum Verwertungsverbot“ kennt die StPO nicht; das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Verwertungsverbot die begründungsbedürftige Ausnahme ist. Wo das Gesetz es nicht anordnet, entscheidet die Abwägung: Welches Schutzgut ist betroffen, wie schwer wiegt der Verstoß, wurde eine förmliche Hürde bewusst umgangen?
  2. § 136 und § 136a StPO folgen unterschiedlichen Regeln. Bei fehlender Belehrung: ungeschriebenes Verwertungsverbot mit Widerspruchslösung. Bei verbotener Methode: gesetzliches, absolutes Verwertungsverbot ohne Widerspruch. Wer beides in einen Topf wirft, verpasst den Punkt, an dem sich der Fall entscheidet.
  3. Das Polizeiprotokoll ist kein Beweismittel. Es darf nur zum Vorhalt genutzt werden; Beweis ist die Aussage des Vernehmungsbeamten als Zeuge in der Hauptverhandlung. Anders das richterliche Protokoll: Ein dort festgehaltenes Geständnis kann nach § 254 Abs. 1 StPO verlesen werden. Deshalb lassen Staatsanwaltschaften einen aussagebereiten Beschuldigten in wichtigen Fällen richterlich vernehmen.

Was ich mir merke

Beschuldigter zu sein heißt: kommen muss man nur zu Staatsanwaltschaft und Gericht, reden muss man nie. Die Belehrung sichert dieses Recht ab, und ihr Fehlen kostet die Aussage — aber nur, wenn der Verteidiger rechtzeitig widerspricht. Täuschung, Drohung und Zwang kosten die Aussage immer. Und bevor man über beides nachdenkt, klärt man die Vorfrage: War es überhaupt eine Vernehmung?


Wie alles hier: Lernnotizen aus dem Referendariat, keine Rechtsberatung. Wer selbst eine Vorladung bekommen hat, sollte vor der Vernehmung mit einer Strafverteidigerin oder einem Strafverteidiger sprechen — das ist genau das Recht, über das die Polizei belehren muss.