Wer ist eigentlich Arbeitnehmer? Die Definition und ihre Grenzfälle
„Arbeitnehmer“ — das klingt nach einer Frage, die niemand stellen muss. Jeder weiß doch, was ein Arbeitnehmer ist. Bis man Jura studiert und merkt: Auf dieser einen Frage baut das gesamte Arbeitsrecht auf. Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Weg zum Arbeitsgericht — all das bekommt nur, wer Arbeitnehmer im Rechtssinne ist. Und genau an den Rändern wird es interessant.
Die Definition
Seit 2017 steht die Definition im Gesetz, in § 611a BGB. Auf den Kern eingedampft:
Arbeitnehmer ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet, weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten.
Das entscheidende Wort ist weisungsgebunden. Kann mein Vertragspartner mir vorschreiben, was ich tue, wie ich es tue, wann und wo — dann spricht alles für ein Arbeitsverhältnis. Je dichter das Weisungsrecht, desto klarer der Fall. Dazu kommt die Eingliederung in den Betrieb: Wer einen festen Platz in einer fremden Arbeitsorganisation hat — Dienstplan, Team, Betriebsmittel des Chefs —, ist typischerweise Arbeitnehmer.
Wichtig: Es kommt nicht darauf an, was auf dem Vertrag steht, sondern wie er tatsächlich gelebt wird (§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB). Ein Vertrag mit der Überschrift „Freier Mitarbeitervertrag“ schützt niemanden, wenn die Person in Wahrheit wie eine Angestellte behandelt wird. Genau das ist das Problem der Scheinselbstständigkeit: auf dem Papier selbstständig, in der Realität weisungsgebunden und eingegliedert — und damit eben doch Arbeitnehmer, mit allen Konsequenzen.
Wer ist es nicht? Eine Tour durch die Grenzfälle
Spannend wird der Begriff dort, wo er endet. Ein paar Fälle, die mir in den Notizen immer wieder begegnen:
Echte Selbstständige. Die Ärztin mit eigener Praxis, der Anwalt, die Steuerberaterin — sie erbringen Dienste auf Grundlage „freier“ Dienstverträge (§ 621 BGB), aber eigenverantwortlich und ohne Weisungsrecht eines Auftraggebers. Kein Arbeitsrecht.
Arbeitnehmerähnliche Personen. Die Zwischenkategorie, die kaum jemand kennt: Selbstständige, die zwar persönlich unabhängig sind, aber wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängen — etwa die freie Journalistin, die praktisch nur für eine Redaktion schreibt und davon lebt. Sie bleiben Selbstständige, werden aber punktuell geschützt: Sie können vor das Arbeitsgericht ziehen (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG), bekommen bezahlten Urlaub (§ 2 S. 2 BUrlG) und können von Tarifverträgen erfasst werden (§ 12a TVG). Das Kriterium ist hier nicht persönliche, sondern wirtschaftliche Abhängigkeit plus eine soziale Schutzbedürftigkeit, die der eines Arbeitnehmers vergleichbar ist.
Auszubildende. Überraschung im Studium: Das Berufsausbildungsverhältnis ist grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis. Im Vordergrund steht nicht die Arbeitsleistung gegen Entgelt, sondern der Lernzweck. Arbeitsrechtliche Regeln gelten nur, soweit das Berufsbildungsgesetz nichts anderes vorsieht (§ 10 Abs. 2 BBiG) — der komplette Arbeitsschutz gilt für Azubis aber selbstverständlich genauso.
Beamte, Richter, Soldaten. Sie arbeiten weisungsgebunden wie kaum jemand sonst — und sind trotzdem keine Arbeitnehmer. Der Grund: Ihr Dienstverhältnis ist nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. Es fehlt also schon am privatrechtlichen Vertrag aus der Definition. Angestellte im öffentlichen Dienst dagegen (privatrechtlicher Arbeitsvertrag!) sind ganz normale Arbeitnehmer.
Mitarbeitende Familienangehörige. Wenn der Sohn im elterlichen Restaurant aushilft, kann das bloße familiäre Mithilfe sein (§§ 1360, 1619 BGB) — oder ein echtes Arbeitsverhältnis. Die Abgrenzung läuft über Indizien: Wird regelmäßig und in ortsüblicher Höhe vergütet? Werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt? Dann spricht viel für einen Arbeitsvertrag.
GmbH-Geschäftsführer und Vorstände. Mein Lieblings-Grenzfall: Die Geschäftsführerin bekommt ein Gehalt, hat ein Büro in der Firma, berichtet an die Gesellschafter — und ist trotzdem grundsätzlich keine Arbeitnehmerin. Als Organ der juristischen Person vertritt sie die Arbeitgeberseite, statt auf der Arbeitnehmerseite zu stehen. Vom Kündigungsschutz und der Betriebsverfassung ist sie deshalb ausdrücklich ausgenommen (§ 14 Abs. 1 KSchG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), und ihre Streitigkeiten mit der Gesellschaft gehören vor die Zivilgerichte, nicht vor das Arbeitsgericht.
Und wer ist Arbeitgeber?
Nach all dem fast enttäuschend einfach: Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Begriff ist das Spiegelbild des Arbeitnehmerbegriffs — die ganze Abgrenzungsarbeit steckt auf der anderen Seite.
Was ich mir merke
Es zählt nicht das Etikett, sondern die Realität. Weisungsgebundenheit und Eingliederung machen den Arbeitnehmer; wer beides nicht hat, ist selbstständig — und dazwischen liegt ein schmaler Streifen aus arbeitnehmerähnlichen Personen, Azubis und Sonderfällen, in dem die Musik der Klausuren spielt.
Wie alles hier: Lernnotizen aus dem Referendariat, keine Rechtsberatung. Wenn es um deinen konkreten Fall geht, sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt.