Wann darf die Polizei mein Handy abhören? Telekommunikationsüberwachung, Verkehrsdaten und Vorratsdatenspeicherung
Ein Handy erzeugt mehrere Schichten von Daten: den Inhalt der Gespräche und Nachrichten; die Information, wer wann mit wem wie lange verbunden war und wo sich das Gerät dabei befand; und schließlich die Angabe, wem der Anschluss überhaupt gehört. Für jede dieser Schichten hat die StPO eine eigene Eingriffsnorm — und die Hürden sind so unterschiedlich hoch, dass man sie am besten von oben nach unten durchgeht.
Schicht 1: Der Inhalt — Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO)
Das Abhören von Gesprächen und Mitlesen von Nachrichten greift in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG ein und ist deshalb an drei Voraussetzungen gebunden, die zusammen vorliegen müssen (§ 100a Abs. 1 StPO):
- Eine Katalogtat. Bestimmte Tatsachen müssen den Verdacht einer der in § 100a Abs. 2 StPO aufgezählten schweren Straftaten begründen — Mord und Totschlag, Raub und Erpressung, Bandendiebstahl, schwere Betäubungsmitteldelikte, Geldwäsche und viele mehr. Eine bloße Vermutung reicht nicht; dringend muss der Verdacht aber auch nicht sein.
- Die Tat muss auch im Einzelfall schwer wiegen. Ein Raub steht im Katalog; ein minder schwerer Fall, bei dem wenig Gewalt und geringe Beute zusammenkommen, kann die Überwachung trotzdem nicht rechtfertigen.
- Subsidiarität. Die Aufklärung oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten muss auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein.
Die Anordnung trifft das Gericht; bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft sie treffen, muss sie aber binnen drei Werktagen richterlich bestätigen lassen, sonst tritt sie außer Kraft (§ 100e Abs. 1 StPO). Sie ist auf höchstens drei Monate befristet und kann verlängert werden. Richten darf sie sich gegen den Beschuldigten, aber auch gegen Personen, die für ihn Nachrichten entgegennehmen oder deren Anschluss er nutzt (§ 100a Abs. 3 StPO).
Weil inzwischen ein Großteil der Kommunikation über verschlüsselte Messenger läuft, hat der Gesetzgeber 2017 die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ergänzt (§ 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO): Eine Software auf dem Gerät des Betroffenen greift die Nachricht ab, bevor sie verschlüsselt wird. Sie darf nur die Kommunikation erfassen, nicht die übrigen Daten auf dem Gerät. Wer auf alles heimlich zugreifen will, was auf einem Gerät gespeichert ist, braucht die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) — mit engerem Katalog und Anordnung durch eine besondere Kammer des Landgerichts (§ 100e Abs. 2 StPO). Davon zu unterscheiden ist der offene Zugriff: Wird das Handy bei einer Durchsuchung beschlagnahmt, richtet sich die Auswertung der gespeicherten Daten nach den §§ 94, 102 StPO, denn das Fernmeldegeheimnis endet am Endgerät.
Alle heimlichen Maßnahmen haben gemeinsam, dass der Betroffene erst hinterher davon erfährt — durch die Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 StPO, die allerdings zurückgestellt werden kann, solange der Ermittlungszweck gefährdet wäre. Ab der Benachrichtigung hat er zwei Wochen Zeit, die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 101 Abs. 7 S. 2 StPO).
Schicht 2: Die Verbindungsdaten (§ 100g StPO)
Eine Stufe darunter liegen die Verkehrsdaten: nicht was gesprochen wurde, sondern wer wann mit wem wie lange, dazu die Funkzelle, in der sich das Gerät befand. Diese Daten fallen beim Anbieter ohnehin an, etwa für die Abrechnung. § 100g Abs. 1 StPO erlaubt den Zugriff darauf bei einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO — oder, unabhängig von der Schwere, wenn die Tat selbst mittels Telekommunikation begangen wurde, etwa eine Bedrohung per Anruf. Auch hier gilt Subsidiarität. Die Anordnung ist Sache des Gerichts, bei Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft (§ 101a Abs. 1 StPO).
Die Funkzellenabfrage (§ 100g Abs. 3 StPO) dreht die Perspektive um: Nicht die Daten einer Person werden abgefragt, sondern alle Geräte, die zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Funkzelle eingebucht waren. Und der IMSI-Catcher (§ 100i StPO) simuliert eine Funkzelle, um die Kennung eines Geräts zu ermitteln oder seinen Standort zu bestimmen — das Werkzeug, um einen untergetauchten Beschuldigten zu finden, dessen Nummer man kennt.
Schicht 3: Der Anschlussinhaber (§ 100j StPO)
Ganz unten stehen die Bestandsdaten: Name und Anschrift des Inhabers einer Rufnummer, Vertragsdaten, Kennungen. Sie sagen nichts darüber, wer mit wem kommuniziert hat, und sind deshalb am leichtesten zugänglich. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen sie bei jeder Straftat abfragen, ohne Richter. Auch die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschluss ist eine solche Bestandsdatenauskunft (§ 100j Abs. 2 StPO). Strenger sind die Regeln nur für Zugangscodes wie PIN und PUK, mit denen sich das Gerät selbst öffnen ließe — dafür verlangt § 100j StPO zusätzliche Voraussetzungen und im Regelfall eine gerichtliche Anordnung.
Der Sonderfall: Die Vorratsdatenspeicherung
Damit Verkehrsdaten abgefragt werden können, müssen sie beim Anbieter noch vorhanden sein. Zu Abrechnungszwecken werden sie oft nur kurz gespeichert, manche gar nicht. Die Idee der Vorratsdatenspeicherung ist, alle Anbieter zu verpflichten, bestimmte Daten anlasslos für eine feste Zeit aufzubewahren — damit die Ermittler sie später abrufen können, wenn ein Verdacht entsteht. § 100g Abs. 2 StPO regelt genau diesen Zugriff, mit engem Katalog und ausschließlich richterlicher Anordnung.
Nur: Die Speicherpflicht, auf die er sich bezieht, gibt es faktisch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die erste deutsche Regelung 2010 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 125, 260), der Europäische Gerichtshof 2014 die zugrunde liegende Richtlinie für ungültig. Die Neuregelung von 2015 wurde nach Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ab 2017 nicht mehr vollzogen, und 2022 hat der EuGH auch sie für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt (EuGH, Urteil vom 20.9.2022 – C-793/19 und C-794/19). Seitdem läuft § 100g Abs. 2 StPO leer. Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2026 einen neuen Anlauf unternommen: einen Gesetzentwurf zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen und Portnummern, der seit Juni 2026 im Bundestag beraten wird. Ob und in welcher Form er in Kraft tritt, ist bei Erscheinen dieses Beitrags offen.
Die Grenzen: Kernbereich und Berufsgeheimnisträger
Zwei Grenzen gelten für alle heimlichen Maßnahmen. Erstens der Kernbereich privater Lebensgestaltung: Ist zu erwarten, dass eine Überwachung allein Erkenntnisse aus dem intimsten Bereich liefert — Gespräche über Krankheit, Sexualität, innerste Gefühle —, darf sie gar nicht erst angeordnet werden (§ 100d Abs. 1 StPO). Werden solche Inhalte trotzdem erfasst, dürfen sie nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen (§ 100d Abs. 2 StPO). Dieses Verwertungsverbot ist absolut; hier gibt es keine Abwägung mit dem Strafverfolgungsinteresse. Gespräche über begangene Straftaten gehören allerdings nie zum Kernbereich, auch wenn sie mit dem Partner geführt werden.
Zweitens die Berufsgeheimnisträger: Was ein Beschuldigter mit seinem Anwalt, seinem Seelsorger oder einem Abgeordneten bespricht, ist von vornherein tabu — Erhebungs- und Verwertungsverbot (§ 160a Abs. 1 StPO). Für Ärzte, Steuerberater oder Journalisten gilt ein abgestufter Schutz, der bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zurücktreten kann (§ 160a Abs. 2 StPO). Beides entfällt, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst tatverdächtig ist (§ 160a Abs. 4 StPO).
Zwei Punkte für die Klausur
- Zufallsfunde. Beim Abhören wegen Drogenhandels taucht ein Gespräch über eine ganz andere Tat auf. Als Beweis verwertbar ist es nur, wenn auch für diese Tat eine Telekommunikationsüberwachung hätte angeordnet werden dürfen, sie also ebenfalls im Katalog steht (§ 479 Abs. 2 in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO) — der Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs. Andernfalls darf die Erkenntnis nur als Ansatz für weitere Ermittlungen dienen, nicht als Beweis.
- Verwertung in der Hauptverhandlung. Die Mitschnitte werden durch Abspielen eingeführt (Augenschein) oder als Wortprotokoll verlesen (Urkundenbeweis); auch die Vernehmung des auswertenden Beamten ist möglich. Fehlt die Anordnung oder fehlte von Anfang an der Verdacht einer Katalogtat, sind die Erkenntnisse unverwertbar — wobei die Rechtsprechung auch hier verlangt, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung rechtzeitig widerspricht. Hat sich der ursprüngliche Verdacht später nur nicht bestätigt, bleibt die Verwertung dagegen zulässig; entscheidend ist der Zeitpunkt der Anordnung.
Was ich mir merke
Je tiefer der Zugriff, desto höher die Hürde: Bestandsdaten bei jeder Straftat ohne Richter, Verkehrsdaten bei erheblichen Straftaten mit Richter, Gesprächsinhalte nur bei Katalogtaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen, und nur, wenn es anders nicht geht. Über allem steht der Kernbereich privater Lebensgestaltung, den keine Abwägung öffnet. Und die Vorratsdatenspeicherung bleibt das Kapitel, das im Gesetz steht, aber nicht gilt.
Wie alles hier: Lernnotizen aus dem Referendariat, keine Rechtsberatung. Der Beitrag gibt den Rechtsstand von September 2026 wieder; gerade bei der Vorratsdatenspeicherung kann sich das schnell ändern.